Gewährleistung 

Wir sind nicht der Hersteller der von uns gelieferten Ware. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz teilen wir Ihnen auf Anfrage Namen und Anschrift des jeweiligen Herstellers umgehend mit. Sollte die Ware beschädigt sein oder einen anderen Mangel aufweisen (z. B. unvollständige Lieferung), stehen Ihnen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegen uns zu. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, beginnend mit dem Tag der Übergabe der Ware an Sie.

Soweit nicht von einem unserer Verkäufer ausdrücklich anders vereinbart, gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht. 

Beim Kauf gebrauchter Waren durch Verbraucher gilt: Wenn der Mangel nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware auftritt, sind die Mängelansprüche ausgeschlossen. Mängel, die innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware auftreten, können im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren Ablieferung der Ware geltend gemacht werden. 

Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neu hergestellten Sachen ein Jahr ab Gefahrenübergang. Der Verkauf gebrauchter Waren erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffanspruch nach §445a BGB bleiben unberührt. Gegenüber Unternehmern gelten als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware nur unsere eigenen Angaben und die Produktbeschreibungen des Herstellers, die in den Vertrag einbezogen wurden: Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstige Werbeaussagen übernehmen wir keine Haftung. 

Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so leisten unsere Verkäufer gegenüber Unternehmern zunächst nach deren Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). 

Die vorstehenden Einschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch die Verkäufer, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden:

  • bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit 
  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie Arglist 
  • bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht) 
  • im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit vereinbart 
  • soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetztes eröffnet ist